e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Beschuldigte als beschuldigte Person (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich ausgefallen und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte.