Auskunftsperson und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als beschuldigte Person einvernommen hat, ist in Berücksichtigung von Art. 178 StPO, wonach (u.a.) als Auskunftsperson einzuvernehmen ist, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht (lit. f), nicht zu beanstanden. Zu beachten ist zudem, dass für Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art.