bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig. Dass es (rechtlich betrachtet) anders sei, wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht. 4.8. 4.8.1. Hingegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass seine Behauptung, dass der Beschuldigte die Befürchtung seiner Gefährlichkeit wider besseres Wissen in sein Personaldossier aufgenommen habe, aktenmässig belegt bzw. zumindest glaubhaft sei. Weil er dabei aber nichts vorbrachte, was nicht bereits durch das in E. 4.6 Ausgeführte widerlegt wäre, vermag seine Beschwerde insofern nicht zu überzeugen.