4.7. Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausgeführt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vorwerfen. Warum die schriftliche Festhaltung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbeitende womöglich unter Beizug einer Waffe gewalttätig werden könnte, im entsprechenden Personaldossier einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen