Ob und wie diese Befürchtung dem Beschuldigten zugetragen wurde, ist strafrechtlich nebensächlich. In strafrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist auch, dass die vom Beschuldigten erstellte Notiz Eingang in das Personaldossier des Beschwerdeführers fand, woran auch nichts änderte, wenn der Beschuldigte diese Notiz für sich erstellt haben sollte, weil der Beschuldigte diese Notiz jedenfalls nicht als Privatperson erstellte, sondern in seiner Funktion als Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbrachte (Einwände I/5 - 9) erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen.