betriebsinterne Thematisierung einer solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehrenrührig gewesen sein soll, ist (wie von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend dargelegt) nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung dem Beschuldigten zugetragen wurde, ist strafrechtlich nebensächlich.