Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll. Dass in einem Arbeitsbetrieb unter solchen Verhältnissen die Befürchtung aufkommen kann, dass es wegen des Beschwerdeführers einmal tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz gefährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als naheliegend. Warum die - 13 -