die Befürchtung erweckte, dass es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage des Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Beschwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll.