- Dass der Beschuldigte C._____ in der fraglichen Notiz als "C._____" bezeichnete, legt einzig ein gut-kollegiales Verhältnis nahe, wie es weder der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 (zu Frage 2) noch C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (zu Fragen 17 ff.) in Abrede gestellt haben. Ein diesbezüglich widersprüchliches Aussageverhalten, wie vom Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 (Einwand I/1) geltend gemacht, ist nicht festzustellen.