4.6. Der Beschwerdeführer erstattete zur Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 am 28. Mai 2025 eine Eingabe, mit welcher er u.a. sinngemäss behauptete, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, auf gewisse Mitarbeitende bedrohlich gewirkt zu haben, konstruiert sei. Weil der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss an dieser Behauptung festhielt und auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025 verwies, ist auf die mit dieser Eingabe erhobenen Einwände nachfolgend kurz einzugehen: