4.4. Stellt man auf die protokollierten Aussagen des Beschuldigten ab, verhielt es sich so, dass C._____ gegenüber dem Beschuldigten im besagten Mitarbeitergespräch keine angeblich vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung wiedergab, sondern eine unspezifische Angst äusserte, die nicht in ausgestossenen Drohungen oder handgreiflichen Auseinandersetzungen begründet lag, sondern darin, dass der Beschwerdeführer Auseinandersetzungen offenbar derart hitzig führte, dass er zumindest auf gewisse Mitarbeiter bedrohlich wirkte. 4.5. Dafür, dass der Beschwerdeführer auf Mitarbeitende der D._____ AG bedrohlich wirkte, finden sich in den Akten verschiedene Hinweise: