4.3. In Entsprechung dieser Ausführungen nahm die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch gegen den Beschuldigten gerichtet zur Prüfung entgegen und ordnete die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson an. Diese fand im Beisein des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 statt. Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer vorbehaltslos unterschriebenen Einvernahmeprotokoll gab der Beschuldigte zu Protokoll, - 10 -