Nachdem B._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten [C._____] "bzgl. dem Gewehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte [C._____] die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage gemacht und damit den Beschwerdeführer einer Drohung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte [C._____] die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts.