Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jedenfalls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte [C._____] dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[…] dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Aktennotiz durch B.___