3.4. Auf die Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahmen vom 21. September 2025 zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten, zumal er darin – abgesehen vom an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichteten Vorwurf, mit ihrer Beschwerdeantwort auf seine zentralen Rügen nicht eingegangen zu sein – im Wesentlichen einzig an seinen bereits mit Beschwerde gemachten Ausführungen und Anträgen festhielt und die anderslautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des