- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe eine E-Mail von E._____ aus dem Jahr 2022 trotz mehrfacher Klarstellung und eindeutiger Entlastungsumstände missbräuchlich verwendet, um ihn gezielt zu belasten. Der Beschuldigte habe sich bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 ausdrücklich nicht auf diese E-Mail bezogen, was aber "im Protokoll" nicht angemessen gewürdigt worden sei. Diese aus dem Zusammenhang gerissene, entkräftete und in ihrer Bedeutung widerlegte E-Mail dürfe nicht mehr als Beweismittel verwendet werden.