(Beschwerdebeilage 3) beanstandet – nachweislich unvollständig und inhaltlich widersprüchlich sei und an schwerwiegenden Auslassungen in Bezug auf von ihm gestellte Fragen, erhobene Einwände und beantragte Beweismittel leide. - Die fraglich ehrverletzende Äusserung sei keine arbeitsrechtliche Einschätzung, sondern eine strafbare Tatsachenbehauptung im Sinne der Ehrverletzungstatbestände bzw. von Art. 303 StGB (Falsche Anschuldigung). Das laufende Zivilverfahren ändere hieran nichts.