- Die Aussage des Beschuldigten, wonach die fraglich ehrverletzende Äusserung in einer privaten Notiz von ihm festgehalten worden sei, sei aus verschiedenen Gründen (insbesondere Form und Inhalt der entsprechenden Notiz) unglaubhaft, auch weil sie in sein Personaldossier gelangt sei. Es liege eine Falschbehauptung des Beschuldigten vor, die den Tatbestand von Art. 307 StGB erfüllen könnte. - Die Nichtanhandnahmeverfügung basiere massgeblich auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025, welches – wie von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2025 -8-