- Die fraglich ehrverletzende Äusserung stehe in einem direkten Widerspruch zu Ausführungen in seinem letzten Arbeitszeugnis, wonach er zu seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen korrekt und fordernd gewesen sei, sich ihnen gegenüber durchgesetzt habe und zu Vorgesetzten den direkten Kontakt gesucht habe und dabei stets offen gewesen sei und seine Anliegen loyal und anständig weitergegeben habe. Dieses Arbeitszeugnis widerlege den gegen ihn erhobenen Vorwurf, für eine "Angstkultur" verantwortlich gewesen zu sein, und belege, dass dieser Vorwurf erst nachträglich zur Rechtfertigung seiner Kündigung konstruiert worden sei.