- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe, statt zu ermitteln, dem Beschuldigten geglaubt, und statt zu hinterfragen, dessen Sichtweise unkritisch übernommen. Es sei "ein Schutzmantel" über die D._____ AG gelegt worden, um strafrechtliche Konsequenzen für deren Kader zu verhindern. - Die vom Beschuldigten am 27. Mai 2025 gemachten Aussagen seien widersprüchlich und (weil vage und nicht plausibel) nicht glaubhaft. - Dass der bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 anwesende Verteidiger von C._____ nicht widersprochen habe, als der Beschuldigte C._____ belastet habe, erwecke den Verdacht einer "koordinierten Schutzstrategie".