- Die fraglich ehrverletzende Äusserung, er habe Teamkollegen mit einem Gewehr bedroht, sei keine "innere Einschätzung" oder "innere Konfliktbeschreibung", sondern eine ruf- und existenzvernichtende und durch nichts belegte Tatsachenbehauptung. Die Äusserung sei nicht nur intern diskutiert worden, sondern habe Eingang -7- in sein Personaldossier gefunden. Es gehe dementsprechend nicht bloss um einen zivilrechtlichen "Persönlichkeitskonflikt".