- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 26. Juni 2025 zwei separate Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen betreffend den Beschuldigten und C._____ erlassen, obwohl es um einen "einheitlichen Verfahrensgegenstand" gehe. Diese "künstliche Aufspaltung" verletze sein rechtliches Gehör, auferlege ihm unnötige Hürden und diene einzig dazu, die Verantwortlichkeit der Beschuldigten durch "prozessuale Fragmentierung" zu verschleiern.