- Die fraglich ehrverletzende (richtigerweise als Verleumdung zu wertende) Äusserung stelle keine "wertende Meinungsäusserung" dar, sondern eine klar nachprüfbare und nachweislich falsche Tatsachenbehauptung. Der Beschuldigte habe diese Unwahrheit gekannt oder zumindest in Kauf genommen.