- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe C._____ nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht erneut einvernommen, obwohl dieser "im Zentrum der ursprünglichen Strafanzeige" gestanden habe. - Die "systematische Untätigkeit" bzw. einseitige Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei mit dem Sinn und Zweck des Rückweisungsentscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nicht zu vereinbaren.