- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 erteilte Ermittlungsanweisungen missachtet (Einvernahme des Beschuldigten nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson; keine Durchführung von "neuen Einvernahmen"; keine "schriftliche Beweismittelanalyse"; keine Würdigung bekannter Falschaussagen und Protokollwidersprüche; keine Protokollberichtigung). - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschuldigten und C._____ nicht mit "nachgewiesenen Widersprüchen und Beweismitteln" konfrontiert.