Bei der fraglichen Äusserung gehe es um eine "Einschätzung", die im arbeitsrechtlichen Kontext eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses im Rahmen innerbetrieblicher Kommunikation grundsätzlich zulässig sein müsse, solange sie nicht bewusst den "sachlich begründeten Rahmen" sprenge. Das Strafrecht diene zudem nicht der nachträglichen Aufarbeitung arbeitsrechtlicher Konflikte und dürfe nicht als Mittel zur Austragung persönlicher Differenzen zweckentfremdet werden. -6- 3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen: