3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein Ehrverletzungstatbestand erfüllt sei. Bei der fraglichen Äusserung gehe es um eine "Einschätzung", die im arbeitsrechtlichen Kontext eines konfliktbelasteten Arbeitsverhältnisses im Rahmen innerbetrieblicher Kommunikation grundsätzlich zulässig sein müsse, solange sie nicht bewusst den "sachlich begründeten Rahmen" sprenge.