Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch für den einzig mit dem Vereinigungsantrag begründeten Antrag auf teilweise Rückerstattung der einverlangten und bereits geleisteten Kostensicherheit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen werden die beiden Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in gleicher Besetzung beurteilt, womit eine einheitliche Beurteilung beider Beschwerden, soweit geboten, gewährleistet ist.