Vielmehr erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der gleichen Verfahrensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Verfügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, warum eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus verfahrensökonomischen oder anderen sachlichen Gründen (wie der vom Beschwerdeführer genannten Wahrheitsfindungspflicht, dem Recht auf ein faires Verfahren oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör) geboten sein soll (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 5). Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen.