Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfahrensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Einvernahme des Beschuldigten im gegen C._____ geführten Strafverfahren geboten sei (E. 3.2) und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu prüfen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als C._____) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfahrensspaltung ist nicht zu erkennen.