Weshalb die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen eingeleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 dennoch zu vereinigen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun. Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfahrensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Einvernahme des Beschuldigten im gegen C.__