2. Der Beschwerdeführer warf C._____ mit Strafanzeige vom 12. März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber dem Beschuldigten unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Beschwerdeführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. Dem Beschuldigten warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sitzung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschuldigten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin