1. Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 26. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.186, in welchem er auch Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist, zu beantragen. Insoweit ist auf die von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und gültig erhobene Beschwerde einzutreten.