3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 16. September 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten zu verzichten. -4- 3.8. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsgesuchs) fest und machte zudem geltend, dass die mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweigerte Stellungnahme zu gravierenden Punkten seiner Beschwerde die Begründungpflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.