3.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. August 2025 die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 und die Festlegung einer insgesamt reduzierten Kostensicherheit für das vereinigte Beschwerdeverfahren, leistete aber – unter Vorbehalt einer teilweisen Rückerstattung – am 8. August 2025 die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit.