2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine C._____ betreffende Einstellungsverfügung und eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge: - Die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben (Anträge Ziff. 1, 11 und 12).