Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.185 (STA.2024.2878) Art. 356 Entscheid vom 25. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Heuberger, […] Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 26. Juni 2025 / Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) stellte am 12. und 19. März 2024 Strafanträge wegen am 12. März 2024 beanzeigter Ehrverletzungen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der von ihr unter dem As- pekt der Verleumdung beurteilten Strafsache am 20. August 2024 eine C._____ betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts hob diese mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 auf und wies die Sache auch zur Prü- fung, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Strafanträge noch gegen weitere Personen (als nur C._____) gerichtet seien, an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zurück. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess in der besagten Strafsache am 26. Juni 2025 eine C._____ betreffende Einstellungsverfügung und eine B._____ (Beschuldigter) betreffende Nichtanhandnahmeverfügung. Beide Verfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 27. Juni 2025 genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 10. Juli 2025 Beschwerde gegen die ihm am 4. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Beschuldigten. Er stellte sinngemäss folgende Anträge: - Die Nichtanhandnahmeverfügung sei unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben (Anträge Ziff. 1, 11 und 12). - Die gegen den Beschuldigten zu führende Strafuntersuchung sei mit der gegen C._____ zu führenden Strafuntersuchung zu verei- nen (Antrag Ziff. 10). - Es sei die Führung der weiteren Strafuntersuchung auf eine andere (unbefangene und vorzugsweise ausserkantonale) Staatsanwalt- schaft zu übertragen (Antrag Ziff. 2). - Folgende Verfahrenshandlungen seien vorzunehmen: Förmliche Behandlung des Beschuldigten als beschuldigte Person; Berichti- gung des Protokolls der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025; Konfrontationseinvernahme zwischen dem -3- Beschuldigten und C._____; Einvernahme aller involvierten Mitar- beitenden [der D._____ AG] mit konkreten Angaben zu den be- haupteten Ängsten; materielle Behandlung seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 [Beschwerdebeilage 3]; vollständige Umsetzung des Entscheids der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts SBK.2024.266 vom 18. März 2025; Feststellung der Unzuläs- sigkeit der "künstlichen Verfahrensaufspaltung" (Anträge Ziff. 3 - 9). - Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (An- trag Ziff. 13). 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juli 2025 zur Leistung einer Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 innert 10 Tagen ab (am 6. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung auf. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 7. August 2025 die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 und die Festlegung einer insgesamt reduzierten Kostensi- cherheit für das vereinigte Beschwerdeverfahren, leistete aber – unter Vor- behalt einer teilweisen Rückerstattung – am 8. August 2025 die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts mit Verfügung vom 17. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 die Abweisung der Beschwerde und des mit Be- schwerde gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs, unter entsprechenden Kostenfolgen. 3.5. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. 3.6. Der Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 15. September 2025 mit, auf eine weitere Stellungnahme (zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm) zu verzichten. 3.7. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm teilte mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2025 mit, auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschul- digten zu verzichten. -4- 3.8. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen (einschliesslich des Ausstandsge- suchs) fest und machte zudem geltend, dass die mit Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweigerte Stellungnahme zu gra- vierenden Punkten seiner Beschwerde die Begründungpflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Mit Stellungnahme vom 21. September 2025 zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Beschwerde ge- stellten Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO be- rechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm vom 26. Juni 2025 mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerde- verfahren SBK.2025.186, in welchem er auch Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist, zu beantragen. Insoweit ist auf die von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene und gültig erhobene Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer warf C._____ mit Strafanzeige vom 12. März 2024 als Verleumdung sinngemäss vor, gegenüber dem Beschuldigten unwahr und wider besseres Wissen behauptet zu haben, von ihm (dem Beschwer- deführer) mit einem Gewehr bedroht worden zu sein. Dem Beschuldigten warf er hingegen als üble Nachrede vor, diese Ehrverletzung in einer Sit- zung verbreitet zu haben. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Be- schuldigten und C._____ somit nicht ein- und denselben Vorwurf und stellte sie nicht als Mittäter oder Teilnehmer ein- und derselben Straftat hin. Auch stehen die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und C._____ erhobenen Vorwürfe nicht in dem Sinne in einem engen Sachzusammen- hang, dass bereits a priori ersichtlich ist, dass die Beurteilung des einen Vorwurfs massgeblich von der Beurteilung des anderen Vorwurfs abhängt (vgl. beispielhaft URS BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 30 StPO). Dementspre- chend begründete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die in Bezug auf den Beschuldigten erlassene Nichtanhandnahmeverfügung und die in Be- zug auf C._____ erlassene Einstellungsverfügung auch nicht weitestge- hend identisch. -5- Weshalb die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Verfügungen ein- geleiteten Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 den- noch zu vereinigen sein sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht über- zeugend darzutun. Entgegen seiner Behauptung (Beschwerde, Ziff. 5) trifft es insbesondere nicht zu, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 eine Verfah- rensvereinigung angemahnt hätte, hielt sie doch einzig fest, dass die Ein- vernahme des Beschuldigten im gegen C._____ geführten Strafverfahren geboten sei (E. 3.2) und dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu prü- fen habe, ob der Beschwerdeführer auch gegen andere Personen (als C._____) Strafantrag gestellt habe (E. 4). Eine von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu verantwortende "taktische" bzw. "künstliche" Verfah- rensspaltung ist nicht zu erkennen. Vielmehr erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beide Verfügungen gleichentags unter der gleichen Verfah- rensnummer und stehen die Begründungen dieser beiden Verfügungen in keinem erkennbaren Widerspruch zueinander. Vor diesem Hintergrund ist nicht einsichtig, warum eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus verfahrensökonomischen oder anderen sachlichen Gründen (wie der vom Beschwerdeführer genannten Wahrheitsfindungspflicht, dem Recht auf ein faires Verfahren oder dem Anspruch auf rechtliches Gehör) geboten sein soll (vgl. hierzu Beschwerde, Ziff. 5). Der Antrag auf Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ist daher als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch für den einzig mit dem Vereinigungsantrag begründeten Antrag auf teilweise Rückerstattung der einverlangten und bereits geleisteten Kos- tensicherheit, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Im Übrigen werden die beiden Beschwerdeverfahren SBK.2025.185 und SBK.2025.186 von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts in gleicher Besetzung beurteilt, womit eine einheitliche Beurteilung beider Beschwerden, soweit geboten, gewährleistet ist. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht ein Ehrverletzungstatbe- stand erfüllt sei. Bei der fraglichen Äusserung gehe es um eine "Einschät- zung", die im arbeitsrechtlichen Kontext eines konfliktbelasteten Arbeitsver- hältnisses im Rahmen innerbetrieblicher Kommunikation grundsätzlich zu- lässig sein müsse, solange sie nicht bewusst den "sachlich begründeten Rahmen" sprenge. Das Strafrecht diene zudem nicht der nachträglichen Aufarbeitung arbeitsrechtlicher Konflikte und dürfe nicht als Mittel zur Aus- tragung persönlicher Differenzen zweckentfremdet werden. -6- 3.2. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen folgende Einwendungen: - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 erteilte Ermittlungsanweisungen missachtet (Einvernahme des Beschuldigten nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson; keine Durchführung von "neuen Einvernahmen"; keine "schriftliche Beweismittelanalyse"; keine Würdigung bekannter Falschaussagen und Protokollwider- sprüche; keine Protokollberichtigung). - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Beschuldigten und C._____ nicht mit "nachgewiesenen Widersprüchen und Beweis- mitteln" konfrontiert. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe C._____ nach dem Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts nicht erneut einvernommen, obwohl dieser "im Zentrum der ursprünglichen Strafanzeige" gestanden habe. - Die "systematische Untätigkeit" bzw. einseitige Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei mit dem Sinn und Zweck des Rückweisungsentscheids der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts nicht zu vereinbaren. - Die fraglich ehrverletzende (richtigerweise als Verleumdung zu wer- tende) Äusserung stelle keine "wertende Meinungsäusserung" dar, sondern eine klar nachprüfbare und nachweislich falsche Tatsa- chenbehauptung. Der Beschuldigte habe diese Unwahrheit gekannt oder zumindest in Kauf genommen. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe am 26. Juni 2025 zwei separate Nichtanhandnahme- bzw. Einstellungsverfügungen be- treffend den Beschuldigten und C._____ erlassen, obwohl es um einen "einheitlichen Verfahrensgegenstand" gehe. Diese "künstli- che Aufspaltung" verletze sein rechtliches Gehör, auferlege ihm un- nötige Hürden und diene einzig dazu, die Verantwortlichkeit der Be- schuldigten durch "prozessuale Fragmentierung" zu verschleiern. - Die fraglich ehrverletzende Äusserung, er habe Teamkollegen mit einem Gewehr bedroht, sei keine "innere Einschätzung" oder "in- nere Konfliktbeschreibung", sondern eine ruf- und existenzvernich- tende und durch nichts belegte Tatsachenbehauptung. Die Äusse- rung sei nicht nur intern diskutiert worden, sondern habe Eingang -7- in sein Personaldossier gefunden. Es gehe dementsprechend nicht bloss um einen zivilrechtlichen "Persönlichkeitskonflikt". - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe, statt zu ermitteln, dem Beschuldigten geglaubt, und statt zu hinterfragen, dessen Sicht- weise unkritisch übernommen. Es sei "ein Schutzmantel" über die D._____ AG gelegt worden, um strafrechtliche Konsequenzen für deren Kader zu verhindern. - Die vom Beschuldigten am 27. Mai 2025 gemachten Aussagen seien widersprüchlich und (weil vage und nicht plausibel) nicht glaubhaft. - Dass der bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 anwesende Verteidiger von C._____ nicht widersprochen habe, als der Beschuldigte C._____ belastet habe, erwecke den Verdacht ei- ner "koordinierten Schutzstrategie". - Die Kantonspolizei Aargau habe bei der Einvernahme des Beschul- digten vom 27. Mai 2025 kritische Nachfragen, etwa zu angeblich von Mitarbeitenden erhaltenen E-Mails, unterlassen, seinen ent- sprechenden Widerspruch nicht protokolliert und ihn (den Be- schwerdeführer) entlastende Unterlagen nicht akzeptiert. - Die fraglich ehrverletzende Äusserung stehe in einem direkten Wi- derspruch zu Ausführungen in seinem letzten Arbeitszeugnis, wo- nach er zu seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen korrekt und fordernd gewesen sei, sich ihnen gegenüber durchgesetzt habe und zu Vorgesetzten den direkten Kontakt gesucht habe und dabei stets offen gewesen sei und seine Anliegen loyal und anständig wei- tergegeben habe. Dieses Arbeitszeugnis widerlege den gegen ihn erhobenen Vorwurf, für eine "Angstkultur" verantwortlich gewesen zu sein, und belege, dass dieser Vorwurf erst nachträglich zur Rechtfertigung seiner Kündigung konstruiert worden sei. - Die Aussage des Beschuldigten, wonach die fraglich ehrverlet- zende Äusserung in einer privaten Notiz von ihm festgehalten wor- den sei, sei aus verschiedenen Gründen (insbesondere Form und Inhalt der entsprechenden Notiz) unglaubhaft, auch weil sie in sein Personaldossier gelangt sei. Es liege eine Falschbehauptung des Beschuldigten vor, die den Tatbestand von Art. 307 StGB erfüllen könnte. - Die Nichtanhandnahmeverfügung basiere massgeblich auf dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025, welches – wie von ihm mit Eingabe vom 28. Mai 2025 -8- (Beschwerdebeilage 3) beanstandet – nachweislich unvollständig und inhaltlich widersprüchlich sei und an schwerwiegenden Auslas- sungen in Bezug auf von ihm gestellte Fragen, erhobene Einwände und beantragte Beweismittel leide. - Die fraglich ehrverletzende Äusserung sei keine arbeitsrechtliche Einschätzung, sondern eine strafbare Tatsachenbehauptung im Sinne der Ehrverletzungstatbestände bzw. von Art. 303 StGB (Fal- sche Anschuldigung). Das laufende Zivilverfahren ändere hieran nichts. - Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe eine E-Mail von E._____ aus dem Jahr 2022 trotz mehrfacher Klarstellung und ein- deutiger Entlastungsumstände missbräuchlich verwendet, um ihn gezielt zu belasten. Der Beschuldigte habe sich bei seiner Einver- nahme vom 27. Mai 2025 ausdrücklich nicht auf diese E-Mail bezo- gen, was aber "im Protokoll" nicht angemessen gewürdigt worden sei. Diese aus dem Zusammenhang gerissene, entkräftete und in ihrer Bedeutung widerlegte E-Mail dürfe nicht mehr als Beweismittel verwendet werden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm äusserte sich mit Beschwerdeant- wort zum gegen sie gestellten Ausstandsgesuch und verwies ansonsten auf ihre angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. 3.4. Auf die Vorbringen des Beschuldigten mit Beschwerdeantwort wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellung- nahmen vom 21. September 2025 zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten, zumal er darin – abgesehen vom an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gerichteten Vorwurf, mit ihrer Beschwerdeantwort auf seine zentralen Rügen nicht ein- gegangen zu sein – im Wesentlichen einzig an seinen bereits mit Be- schwerde gemachten Ausführungen und Anträgen festhielt und die anders- lautenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und des Beschuldigten (mit entsprechender Begründung) als falsch zurückwies. 4. 4.1. Auslöser der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung war eine vom Beschuldigten am 7. November 2023 unter dem Betreff "Vorbe- reitung Fall A._____" verfasste Notiz (act. 61). Unter dem Titel "Gedanken zum Fall A._____" finden sich, verteilt auf sechs Punkte, verschiedene sol- cher "Gedanken" des Beschuldigten. Diese drehen sich zusammengefasst -9- darum, dass eine gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündi- gung entgegen dessen Behauptung nicht in Rassismus begründet gewe- sen sei, sondern in einer seit mindestens zwei Jahren bekannten mangeln- den Teamfähigkeit des Beschwerdeführers, die sich leider nicht habe ver- bessern lassen. Unter Punkt 4 findet sich ein wie folgt formulierter "Ge- danke": " Grundsätzlich glaubten / hofften / vertrauten wir alle auf eine Verbesserung und Beruhigung der Ereignisse. Ich persönlich führte 2 x diverse Personal- gespräche, um die Situation im Team zu verbessern. Rückblickend stand ihm hierfür aber sein unglaublicher Stolz im Weg. Es führte sogar dazu, dass seine Mitarbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten (Mail E._____ und Aussage C._____ bzgl. dem Gewehr)." 4.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts führte hierzu mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 in E. 3.2 aus: Aufgrund der Formulierung der massgeblichen Textpassage kann jeden- falls beim jetzigen Ermittlungsstand nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte [C._____] dahingehend geäussert hat, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht worden sei, was ihn (oder eine andere Person) zudem in Angst versetzt habe ("[…] dass seine Mit- arbeiter und Teamkollegen Angst vor dieser Person hatten"]). Da die Ak- tennotiz durch B._____ verfasst worden zu sein scheint, bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte [C._____] ihn (und damit eine Drittperson) über einen Vorfall mit dem Beschwerdeführer und einem Ge- wehr informiert hat. Nachdem B._____ bis anhin nicht zu dieser Aktennotiz und insbesondere zur angeblichen Aussage des Beschuldigten [C._____] "bzgl. dem Ge- wehr" befragt worden ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Beschuldigte [C._____] die inkriminierte (oder eine ähnliche) Aussage gemacht und damit den Beschwerdeführer einer Dro- hung bezichtigt hat, was prima vista betrachtet eine Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB darstellen könnte. Dass der Beschuldigte [C._____] die Vorwürfe anlässlich seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (act. 43 ff.) bestritten hat, ändert am Gesagten nichts. Mit der Einvernahme von B._____ liegen sodann weitere Ermittlungsansätze vor, von denen vorlie- gend noch Ergebnisse erwartet werden können. 4.3. In Entsprechung dieser Ausführungen nahm die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Strafanzeige des Beschwerdeführers als auch gegen den Be- schuldigten gerichtet zur Prüfung entgegen und ordnete die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson an. Diese fand im Beisein des Beschwerdeführers am 27. Mai 2025 statt. Gemäss dem auch vom Beschwerdeführer vorbehaltslos unterschriebenen Einvernahmepro- tokoll gab der Beschuldigte zu Protokoll, - 10 - - dass er den Eindruck gehabt habe, dass verschiedene Mitarbeiter wegen "beinahe" körperlicher Auseinandersetzungen Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt hätten (zu Fragen 5 f.), - dass "die Vorfälle" nie zwischen C._____ und dem Beschwerdefüh- rer stattgefunden hätten und dass nicht C._____, der "nur" der Vor- gesetzte gewesen sei, Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe, sondern "die anderen" (zu Frage 9), - dass C._____ in einem Mitarbeitergespräch seinem Empfinden nach ihm gegenüber diese Angst geäussert habe (zu Frage 10), - dass sich C._____ dahingehend geäussert habe, dass er Angst habe, dass der Beschwerdeführer "jemals" mit einem Gewehr in der Firma auftauchen würde (zu Frage 11), - dass er sich die Angst von C._____ mit verschiedenen Zwischen- fällen erkläre (zu Frage 12) und - dass C._____ ihm gegenüber nicht erwähnt habe, dass der Be- schwerdeführer je eine solche Drohung ausgesprochen habe (zu Frage 13). 4.4. Stellt man auf die protokollierten Aussagen des Beschuldigten ab, verhielt es sich so, dass C._____ gegenüber dem Beschuldigten im besagten Mit- arbeitergespräch keine angeblich vom Beschwerdeführer ausgestossene Drohung wiedergab, sondern eine unspezifische Angst äusserte, die nicht in ausgestossenen Drohungen oder handgreiflichen Auseinandersetzun- gen begründet lag, sondern darin, dass der Beschwerdeführer Auseinan- dersetzungen offenbar derart hitzig führte, dass er zumindest auf gewisse Mitarbeiter bedrohlich wirkte. 4.5. Dafür, dass der Beschwerdeführer auf Mitarbeitende der D._____ AG be- drohlich wirkte, finden sich in den Akten verschiedene Hinweise: - E._____ gab bei seiner Einvernahme vom 8. Juli 2024 (act. 12 ff.) zu Protokoll, dass er Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt habe. An einem Tag sei es gut gegangen, am nächsten habe der Beschwerdeführer explodieren können (zu Frage 19). Der Be- schwerdeführer habe immer wieder Streit gesucht (zu Frage 24). Er wisse, dass der Beschwerdeführer auch mit anderen "Probleme" gehabt habe (zu Frage 29). - 11 - - Gemäss einer aktenkundigen E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2022 wurde er wegen eines gleichentags stattgefundenen Vorfalls mit dem "F._____ ([…])" (wohl: E._____) nach Hause ge- schickt. G._____, Werkstattleiter […] der D._____ AG, beantwor- tete diese E-Mail gleichentags dahingehend, dass der Entschluss, den Beschwerdeführer nach Hause zu schicken, nichts mit der Frage zu tun gehabt habe, wer im Recht oder Unrecht gewesen sei, sondern dass es darum gegangen sei, dass "beiden" nichts pas- siere (Beschwerdebeilage 6). - Gemäss aktenmässigem Auszug eines gerichtlichen Verfah- rensprotokolls äusserte sich eine Person "Z2", bei der es sich um G._____ handeln dürfte, zu einem weiteren Vorfall im Juni 2023, an welchem der Beschwerdeführer und ein anderer Mitarbeiter (H._____) beteiligt gewesen zu sein scheinen, wie folgt: " Ich habe ein gewisses Gewaltpotential festgestellt. Zur Situationslö- sung – es ging mir um die Personen, dass keine körperliche Tätigkeiten folgen. Die Distanz wurde immer kleiner zwischen den Parteien. Ich habe dann den Entschluss gefasst, die Situation aufzulösen und habe K [den Beschwerdeführer] gebeten, er soll ausstempeln und nach Hause gehen." Weiter führte die Person "Z2" zur Frage, ob er bei beiden Beteiligten ein Gewaltpotential ausgemacht habe, aus: " Ja. Ich fühlte mich unwohl und bedroht von der Situation." - In der Mitarbeitendenqualifikation des Beschwerdeführers vom 8. November 2022 (Beschwerdebeilage 7) wurde dem Beschwer- deführer zum Kunden- und Vorgesetztenverhalten attestiert, dass er die Anforderungen "gut", d.h. zu 100 % erfülle. Bezüglich des Teamverhaltens (Teamfähigkeit, Kollegialität, Offenheit, Kommuni- kation, Toleranz, Umgang mit Kritik) wurde ihm aber lediglich attes- tiert, die Anforderungen "teilweise", d.h. zu 80 % zu erfüllen. Im aktenkundigen Arbeitszeugnis vom 31. August 2023 (Beschwerdebei- lage 8) wurde dem Beschwerdeführer weiter attestiert, dass er gegenüber seinen Arbeitskolleginnen und -kollegen "korrekt" gewesen sei, aber auch, dass er "fordernd" gewesen sei, dass er sich ihnen gegenüber durchzuset- zen gewusst habe und dass er "oft alleine unterwegs" gewesen sei, was zumindest nicht in einem erkennbaren Widerspruch zur vom Beschuldigten geltend gemachten mangelnden Teamfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner angeblich bedrohlichen Wirkung auf gewisse Mitarbeitende steht. - 12 - 4.6. Der Beschwerdeführer erstattete zur Einvernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 am 28. Mai 2025 eine Eingabe, mit welcher er u.a. sinnge- mäss behauptete, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf, auf gewisse Mit- arbeitende bedrohlich gewirkt zu haben, konstruiert sei. Weil der Beschwer- deführer mit Beschwerde sinngemäss an dieser Behauptung festhielt und auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025 verwies, ist auf die mit dieser Eingabe erhobenen Einwände nachfolgend kurz einzugehen: - Dass der Beschuldigte C._____ in der fraglichen Notiz als "C._____" bezeichnete, legt einzig ein gut-kollegiales Verhältnis nahe, wie es weder der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 (zu Frage 2) noch C._____ bei seiner Einvernahme vom 27. März 2024 (zu Fragen 17 ff.) in Abrede gestellt haben. Ein diesbezüglich widersprüchliches Aussageverhalten, wie vom Be- schwerdeführer am 28. Mai 2025 (Einwand I/1) geltend gemacht, ist nicht festzustellen. - Dass der Beschuldigte C._____ als Vorgesetzten des Beschwerde- führers bezeichnete, steht im Einklang damit, dass C._____ offen- sichtlich zumindest Leiter des Teams war, welchem der Beschwer- deführer zugeteilt war (Einvernahme von C._____ vom 27. März 2024, zu Frage 24), was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 auch nicht bestritt. Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Verweis auf eine Stellenbeschreibung vom 3. Novem- ber 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 28. Mai 2025) vorbrachte (Einwand I/2), ist für die hier zu beurteilenden strafrechtlichen Fra- gen ohne Belang. - Die Aussage, dass der Beschwerdeführer Angst bei anderen Mitar- beitenden erweckt habe, erscheint nach dem in E. 4.5 Ausgeführten nicht als eine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nachträg- lich konstruierte, faktisch unbelegte und ehrenrührige "Erzählung" (Einwände I/3 und I/4). Der Beschwerdeführer scheint vielmehr zu- mindest bei zwei Auseinandersetzungen ein Gewaltpotential ge- zeigt zu haben, welches bei G._____ die Befürchtung erweckte, dass es tatsächlich zu Tätlichkeiten kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum die Aussage des Beschul- digten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025, wonach der Be- schwerdeführer an "beinahe" körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei (zu Frage 6), zu beanstanden sein soll. Dass in einem Arbeitsbetrieb unter solchen Verhältnissen die Befürch- tung aufkommen kann, dass es wegen des Beschwerdeführers ein- mal tatsächlich zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, womöglich auch unter Einsatz gefährlicher Gegenstände bzw. "Waffen", erscheint nichts als naheliegend. Warum die - 13 - betriebsinterne Thematisierung einer solchen, offensichtlich nicht "erfundenen" Befürchtung unter den gegebenen Umständen ehren- rührig gewesen sein soll, ist (wie von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm in der Nichtanhandnahmeverfügung zutreffend darge- legt) nicht einsichtig. Ob und wie diese Befürchtung dem Beschul- digten zugetragen wurde, ist strafrechtlich nebensächlich. In straf- rechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist auch, dass die vom Beschuldig- ten erstellte Notiz Eingang in das Personaldossier des Beschwer- deführers fand, woran auch nichts änderte, wenn der Beschuldigte diese Notiz für sich erstellt haben sollte, weil der Beschuldigte diese Notiz jedenfalls nicht als Privatperson erstellte, sondern in seiner Funktion als Vorgesetzter des Beschwerdeführers. Was der Be- schwerdeführer hiergegen vorbrachte (Einwände I/5 - 9) erscheint konstruiert und vermag nicht zu überzeugen. 4.7. Stellt man, was in Beachtung der obigen Ausführungen geboten erscheint, auf die Sachlage ab, wie vom Beschuldigten bei seiner Einvernahme vom 27. Mai 2025 geschildert, lässt sich dem Beschuldigten – wie von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit entsprechender Begründung ausge- führt – weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht eine Ehrverletzung vor- werfen. Warum die schriftliche Festhaltung einer tatsächlich bestehenden Befürchtung, dass eine Person in einem Arbeitsbetrieb gegen Mitarbei- tende womöglich unter Beizug einer Waffe gewalttätig werden könnte, im entsprechenden Personaldossier einen Ehrverletzungstatbestand erfüllen bzw. eine entsprechende Strafe rechtfertigen soll, ist nicht einsichtig. Dass es (rechtlich betrachtet) anders sei, wurde vom Beschwerdeführer mit Be- schwerde – soweit ersichtlich – auch nicht geltend gemacht. 4.8. 4.8.1. Hingegen brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass seine Behauptung, dass der Beschuldigte die Befürchtung seiner Ge- fährlichkeit wider besseres Wissen in sein Personaldossier aufgenommen habe, aktenmässig belegt bzw. zumindest glaubhaft sei. Weil er dabei aber nichts vorbrachte, was nicht bereits durch das in E. 4.6 Ausgeführte wider- legt wäre, vermag seine Beschwerde insofern nicht zu überzeugen. 4.8.2. Weiter brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde sinngemäss vor, dass der festgestellte Sachverhalt auf einer ungenügenden, einseitigen oder sonstwie rechtsfehlerhaften Untersuchung beruhe und damit nicht massgeblich sei. Diesbezüglich ist Folgendes zu bemerken: - Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten in der gegen C._____ geführten Strafuntersuchung als - 14 - Auskunftsperson und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – als beschuldigte Person einvernommen hat, ist in Be- rücksichtigung von Art. 178 StPO, wonach (u.a.) als Auskunftsper- son einzuvernehmen ist, wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist (lit. e), oder wer in einem andern Verfahren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht (lit. f), nicht zu beanstanden. Zu beachten ist zudem, dass für Auskunftsperso- nen nach Art. 178 lit. e und f StPO sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten (Art. 180 Abs. 1 StPO). Selbst wenn der Beschuldigte als beschuldigte Per- son (i.S.v. Art. 111 StPO) hätte einvernommen werden müssen, wäre seine Einvernahme deshalb aller Voraussicht nach gleich aus- gefallen und wäre dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden, auf welchen er sich mit Beschwerde erfolgreich berufen könnte. - Der Beschwerdeführer beanstandete weiter (mit Verweis auf seine Eingabe vom 28. Mai 2025) die Richtigkeit des Protokolls zur Ein- vernahme des Beschuldigten vom 27. Mai 2025. Weil er aber am 27. Mai 2025 dieses Protokoll vorbehaltslos unterschrieben hat, kommt diesem ein qualifizierter Beweiswert zu und ist es deshalb zumindest grundsätzlich in seiner bestehenden Form als gültig und richtig (auch im Sinne von "vollständig") zu betrachten (vgl. hierzu PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 f. zu Art. 78 StPO). Warum es nunmehr dennoch in wesentlichen Punkten als falsch zu betrachten sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend aufzu- zeigen (so auch der Beschuldigte mit überzeugender Begründung in Ziff. D.4 seiner Beschwerdeantwort). In seiner Eingabe vom 28. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer zwar verschiedene, von ihm angeblich gestellte Fragen auf, die nicht protokolliert worden seien (etwa zu Einwand I/5). Warum diese Fragen, soweit über- haupt gestellt, für den Gang der Einvernahme wichtig gewesen sein sollen, und warum er diesfalls das Fehlen dieser wichtigen Fragen im Protokoll nicht sofort beanstandete, vermag der Beschwerdefüh- rer aber nicht überzeugend darzulegen. Sein mit Stellungnahme ge- gen die Beschwerdeantwort des Beschuldigten erhobener Ein- wand, dass er mit seiner Unterschrift "lediglich den Abschluss der Einvernahme" bestätigt habe, und sein im Beschwerdeverfahren SBK.2025.186 mit Stellungnahme gegen die Beschwerdeantwort von C._____ erhobener Einwand, das Einvernahmeprotokoll recht- zeitig bzw. fristgerecht beanstandet zu haben, ändern hieran – weil nicht überzeugend – nichts (vgl. hierzu auch den Hinweis am Schluss das besagten Einvernahmeprotokolls, wonach die Unter- zeichnenden mit ihrer Unterschrift bestätigten, sämtliche Seiten ge- lesen bzw. zur Kenntnis genommen zu haben; Urteil des - 15 - Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1, wonach Gesuche um Protokollberichtigungen "sofort nach Entdeckung des mutmasslichen Fehlers" der Verfahrensleitung zum Entscheid zu unterbreiten sind). - Warum C._____ für eine vollständige Untersuchung nochmals hätte einvernommen und mit den Aussagen des Beschuldigten vom 27. Mai 2025 konfrontiert werden müssen, ist nach dem bisher Ge- sagten nicht einsichtig. Der blosse Umstand, dass C._____ bei sei- ner Einvernahme vom 27. März 2024 nicht aussagte bzw. sinnge- mäss in Abrede stellte, mit einer Bemerkung Anlass für die vom Be- schuldigten verfasste Notiz (vgl. E. 4.1) gegeben zu haben (vgl. zu Frage 20, wonach er nicht wisse, wie es zu dieser Notiz gekommen sei, und er den Beschwerdeführer nie mit einer Waffe gesehen habe), stellt keinen ausreichenden Grund für weitere Einvernahmen dar. Erstens ist es für den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens – wie gezeigt – nicht von Belang, ob C._____ gegenüber dem Be- schuldigten eine entsprechende Befürchtung äusserte oder nicht. Zweitens erklärte C._____ (im Beschwerdeverfahren SBK.2025.186) die Aussagen des Beschuldigten bei dessen Ein- vernahme vom 27. Mai 2025, wonach seinem Empfinden nach er (C._____) eine Angst geäussert habe, dass der Beschwerdeführer mit dem Gewehr in der Firma auftauchen könnte (zu Fragen 10 f.), mit Beschwerdeantwort (Ziff. 4) überzeugend damit, dass der Be- schuldigte seine Aussagen "falsch im Kopf" gehabt bzw. "falsch ver- standen" haben könnte, mithin die Äusserung der fraglichen Be- fürchtung schlicht irrtümlicherweise ihm zugeordnet habe. Auch ist in Beachtung von vorstehenden Erwägungen (insbesondere E. 4.3 ff.) nicht einsichtig, weshalb im Hinblick auf den gegen den Be- schwerdeführer gerichteten Vorwurf, für eine "Angstkultur" verant- wortlich gewesen zu sein, noch zusätzliche Zeugen hätten einver- nommen werden müssen. Dementsprechend ist es nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die genann- ten, vom Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gestellten Anträge mit Schreiben vom 24. Juni 2025 abwies (Be- schwerdebeilage 5). Der mit einer einseitigen und auch ansonsten fehlerhaften Verfahrensführung begründete Vorwurf einer befange- nen Untersuchungsführung erweist sich damit als offensichtlich un- begründet. - Schliesslich ist in Beachtung von vorstehender E. 4.2 nicht ersicht- lich, inwiefern die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2024.266 vom 18. März 2025 missachtet haben soll. Ebenso wenig, warum der Beschwerdeführer die Begründungspflicht oder sein rechtliches Gehör als verletzt betrachtet. In Beachtung von - 16 - vorstehender E. 2 ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwer- deführer der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine "taktische Ver- fahrenszersplitterung" zum Vorwurf macht. 4.9. Die Beschwerde erweist sich damit im Hauptpunkt als unbegründet und ist – soweit auf sie einzutreten ist – abzuweisen, womit sich die Behandlung weiterer Anträge – einschliesslich des gegen die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm gestellten Ausstandsgesuchs und des Gesuchs, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren – erübrigt. 5. 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. 5.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seinem mit Beschwerdeantwort gestellten An- trag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wes- halb ihm (bzw. seinem Wahlverteidiger) antragsgemäss eine angemes- sene Entschädigung zuzusprechen ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hatte sich in seiner 6-seitigen Beschwerdeantwort mit ei- ner rund 18-seitigen Beschwerde gegen eine 4-seitige Nichtanhandnahme- verfügung zu äussern. Wenngleich der Aktenumfang gering ist und der Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Rechtsfragen insgesamt we- nig komplex sind, hatte sich der erst für das Beschwerdeverfahren manda- tierte Wahlverteidiger des Beschuldigten doch zunächst mit dem Fall ver- traut zu machen. Für das Führen des Beschwerdeverfahrens erscheint da- her ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). In zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von pra- xisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die dem Beschuldigten (bzw. seinem Wahlverteidiger) zuzusprechende Entschädi- gung auf Fr. 1'603.35 (Fr. 240.00 x 6 x 1.03 x 1.081). Weil es im Beschwerdeverfahren um Antragsdelikte ging und einzig der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben hat, geht diese Entschädigung vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers (vgl. BGE 147 IV 47 Re- geste). - 17 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'100.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Be- schwerdeführer hat der Obergerichtskasse noch Fr. 100.00 zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Wahlverteidiger des Beschul- digten, Rechtsanwalt Peter Heuberger, […], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'603.35 (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 25. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard