3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 66.00, zusammen Fr. 1'066.00, werden zu ¾ mit Fr. 799.50 dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)