7.4. Der Beschuldigte hat sich am vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 18. Juni 2025 hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024, aufgehoben und die Sache zur weiteren - 17 - Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.