7.2. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Beschimpfung, mutmasslich begangen am 25. Dezember 2024. Ansonsten unterliegt er. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.