Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten nicht an die Hand zu nehmen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen - 16 - Beschimpfung vom 25. Dezember 2024 als begründet und ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.