So oder anders ist es als nachvollziehbare Abwehrhandlung zu werten, um die Fahrzeugtüre schliessen und das Grundstück des Beschwerdeführers – wie von diesem gewünscht – verlassen zu können. Nachdem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschuldigte umfassend zur Sache einvernommen wurden, von einer erneuten Befragung keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine konkreten Beweise offeriert oder Ermittlungsansätze geltend machte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf die Aktenlage und mangels erfolgsversprechender Ermittlungsansätze zum Schluss kam, die