Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte und vom Beschuldigten eingestandene Wegstossen bereits die Grenze einer harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempelei" überschreitet oder nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben. So oder anders ist es als nachvollziehbare Abwehrhandlung zu werten, um die Fahrzeugtüre schliessen und das Grundstück des Beschwerdeführers – wie von diesem gewünscht – verlassen zu können.