stands, dass sich der Beschwerdeführer dabei zwischenzeitlich zwischen dem Beschuldigten und der offenen Tür befand, allenfalls zu einem leichten Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen sein könnte, welcher vom Beschwerdeführer letztlich nicht beabsichtigt gewesen wäre und durch ein Zurücktreten des Beschwerdeführers hätte vermieden werden können. Ob das vom Beschwerdeführer geltend gemachte und vom Beschuldigten eingestandene Wegstossen bereits die Grenze einer harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempelei" überschreitet oder nicht, kann an dieser Stelle offenbleiben.