Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren über die blosse Forderung weiterer Ermittlungshandlungen hinaus keinerlei konkreten Beweise oder Ermittlungsansätze geltend machte. Die Äusserung des Beschuldigten ist daher als unmittelbare Reaktion auf die vorangegangene Provokation des Beschwerdeführers zu werten, weshalb es seitens der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sachgerecht war, von einer Strafverfolgung abzusehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.