anzunehmen. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm durfte überdies davon ausgehen, dass eine erneute Befragung seinerseits oder anderer Personen – etwa D._____ – keine zusätzlichen, sachdienlichen Erkenntnisse zu seinen Gunsten erbringen würde. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren über die blosse Forderung weiterer Ermittlungshandlungen hinaus keinerlei konkreten Beweise oder Ermittlungsansätze geltend machte.