Dieses Verhalten ist objektiv als ungebührlich einzustufen und dazu geeignet, eine affektive Reaktion in Form einer Beschimpfung hervorzurufen. Weitere, ausserhalb dieses unmittelbaren Kontexts gefallene Beschimpfungen sind nicht erstellt und nach der bereits erfolgten Selbstbelastung des Beschuldigten auch nicht - 15 -