5.4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung steht fest, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer mit der Äusserung "Hurensohn" belegte. Diese verbale Entgleisung ist jedoch im Lichte der gesamten Situation zu würdigen. Der Beschwerdeführer hatte sein Fahrzeug hinter jenem des Beschuldigten abgestellt, diesen dadurch zugeparkt, versucht, die Fahrertüre zu öffnen, und anschliessend sowohl das Schliessen der Türe als auch die Weiterfahrt blockiert, obwohl er den Beschuldigten nach eigener Aussage gerade dazu aufgefordert hatte. Dieses Verhalten ist objektiv als ungebührlich einzustufen und dazu geeignet, eine affektive Reaktion in Form einer Beschimpfung hervorzurufen.