Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem teilweise selbst, indem er zunächst ausführt, die Polizei alarmiert zu haben, da der Beschuldigte nicht von seinem Hausplatz habe gehen wollen (Einvernahme vom 16. April 2025, Frage 8), dann jedoch festhält, der Beschuldigte habe sich aus dem Staub machen wollen und ihn trotz Möglichkeit des sicheren Ausparkens mutwillig angefahren (Einvernahme vom 16. April 2025, Fragen 1 und 19). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft einstufte und sich in ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Darstellung des Beschuldigten stützte.