deführers vergleichsweise pauschal, wenig detailreich und enthalten keinerlei selbstkritischen Elemente, welche auf eine differenzierte Wiedergabe der Geschehnisse hindeuten würden. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zudem teilweise selbst, indem er zunächst ausführt, die Polizei alarmiert zu haben, da der Beschuldigte nicht von seinem Hausplatz habe gehen wollen (Einvernahme vom 16. April 2025, Frage 8), dann jedoch festhält, der Beschuldigte habe sich aus dem Staub machen wollen und ihn trotz Möglichkeit des sicheren Ausparkens mutwillig angefahren (Einvernahme vom 16. April 2025, Fragen 1 und 19).